Reklamationsordnung

I. Eingangsbestimmungen
  1. Diese Reklamationsordnung ist von der Gesellschaft LBCE, s. r. o., mit Sitz in Prag 6 - Řepy, Na Moklině 289/16, PLZ 163 00, eingetragen im Handelsregister beim Stadtgericht Prag, Abteilung C, unter der Nummer 164155, IČ (IDNr.): 24660523, DIČ (USt.-IDNr.): CZ24660523, Tel. +420 222 314 869; +420 728 818 155, E-Mail: info@luxurybags.cz (im Folgenden nur die „Verkäuferin“), ausgestellt.
  2. Diese Reklamationsordnung enthält Informationen über den Umfang, die Bedingungen und die Art der Geltendmachung des Rechts aus mangelhafter Leistung (im Folgenden nur „Reklamation“) in Zusammenhang mit Kaufverträgen, die zwischen dem Kunden und der Verkäuferin abgeschlossen wurden, auch mit der Angabe darüber, wo die Reklamation geltend gemacht werden kann.
II. Bedingungen und Art der Geltendmachung von Reklamationen
  1. Der Kunde kann Reklamationen im Geschäft LUXURY BAGS an der Adresse Pařížská 11, Prag 1, 11000, geltend machen.
  2. Der Kunde macht die Reklamation persönlich, per Post an die Adresse LBCE, s. r. o., obchod LUXURY BAGS, Týnská ulička 10, Prag 1, 110 00, oder per E-Mail an die Adresse info@luxurybags.cz geltend. Den Kauf der reklamierten Ware weist der Kunde durch den Einkaufsbeleg nach.
  3. Die Reklamation ist unbedingt ohne unnötigen Verzug, sobald der Mangel auftritt, geltend zu machen. Ein eventueller Verzug bei fortgesetztem Gebrauch der Ware kann eine Verstärkung des Mangels und Entwertung der Ware verursachen und Grund für die Ablehnung einer Reklamation sein.
  4. Die Reklamation wird als ordentlich geltend gemacht angesehen, wenn allgemeine Hygienegrundsätze die Reklamation nicht verhindern. Der Kunde ist verpflichtet, die reklamierte Ware sauber, frei von jeglicher Verschmutzung und hygienisch unbedenklich vorzulegen. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Annahme von Ware zum Reklamationsverfahren abzulehnen, wenn sie die oben aufgeführten Grundsätze der allgemeinen Hygiene nicht erfüllt (insbesondere die Verordnung Nr. 91/1984 Sb., über Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten).
  5. Die Verkäuferin ist verpflichtet, dem Kunden eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, wann der Kunde sein Recht geltend machte, was der Inhalt der Reklamation ist und auf welche Weise der Kunde die Erledigung der Reklamation wünscht; sowie auch Bestätigung des Datums und Art der Erledigung der Reklamation, einschl. Bestätigung über die Durchführung einer Reparatur und deren Dauer ggf. die schriftliche Begründung der Ablehnung einer Reklamation.
  6. Die Verkäuferin oder der von ihr beauftragte Mitarbeiter entscheidet sofort über die Reklamation, in komplizierten Fällen innerhalb von drei Werktagen. In diese Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die gemäß der Art des Produkts oder der Dienstleistung für eine fachliche Beurteilung des Mangels angemessen ist. Die Reklamation muss einschl. der Beseitigung des Mangels ohne unnötigen Verzug erledigt werden, spätestens innerhalb von 30 Tagen ab der Geltendmachung der Reklamation, wenn die Verkäuferin mit dem Verbraucher keine längere Frist vereinbart. Der fruchtlose Ablauf der Frist wird als wesentliche Verletzung des Vertrags angesehen.
III. Umfang der Rechte aus einer mangelhaften Leistung
  1. Die Rechte und Pflichten der Verkäuferin und des Kunden bezüglich der Gewährleistung der Verkäuferin für die Warenqualität bei der Übernahme der Ware und die Rechte des Kunden aus mangelhafter Leistung richten sich nach den einschlägigen allgemeinverbindlichen Vorschriften (insbesondere nach der Bestimmung § 2161 ff des Gesetzes Nr. 89/2012 Sb. (im Folgenden nur „tsch. Bürgerliches Gesetzbuch“) und Gesetz Nr. 634/1992 Sb., über den Verbraucherschutz (im Folgenden nur „tsch. Verbraucherschutzgesetz“).
  2. Die Verkäuferin haftet dem Kunden gegenüber dafür, dass die Ware bei der Übernahme keine Mängel hat. Insbesondere haftet die Verkäuferin dem Kunden dafür, dass zum Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Ware übernimmt:
    1. die Ware die von Verkäuferin und Kunden vereinbarten Eigenschaften hat, bei Fehlen einer Vereinbarung dann solche Eigenschaften, wie von Verkäuferin oder Hersteller beschrieben, oder wie sie der Kunde im Hinblick auf die Art der Ware und aufgrund der von ihnen durchgeführten Werbung erwarten kann,
    2. die Ware zu dem Zweck geeignet ist, den die Verkäuferin für ihre Verwendung angibt oder zu dem Ware dieser Art üblicherweise verwendet wird,
    3. die Ware in entsprechender Menge, Maß und Gewicht geliefert ist und
    4. die Ware den Anforderungen der Rechtsvorschriften entspricht.
  3. Eine Änderung (der Eigenschaft) der Ware, die infolge ihrer Abnutzung, ihrer falschen Verwendung, infolge unzureichender oder ungeeigneter Pflege, infolge natürlicher Veränderungen der Materialien, aus denen die Ware hergestellt ist, infolge irgendeiner Beschädigung durch den Kunden oder durch einen Dritten oder durch falschen Eingriff entstand, kann nicht als Mangel angesehen werden.
  4. Wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme herausstellt, wird angenommen, dass die Ware bereits bei der Übernahme mangelhaft war.
  5. Wenn die Ware nicht die in Art. 3.2 oben festgelegten Eigenschaften hat, kann der Kunde auch die Lieferung neuer Ware ohne Mängel verlangen, wenn das im Hinblick auf die Art des Mangels nicht unangemessen ist, aber wenn sich der Mangel nur auf Bestandteile der Sache bezieht, kann der Kunde nur den Austausch des Bestandteils verlangen; wenn das nicht möglich ist, kann er vom Vertrag zurücktreten. Wenn das jedoch im Hinblick auf die Art eines Mangels unangemessen ist, insbesondere wenn der Mangel ohne unnötigen Verzug beseitigt werden kann, hat der Kunde das Recht auf unentgeltliche Beseitigung des Mangels.
  6. Das Recht auf Lieferung neuer Ware oder auf Austausch des Bestandteils hat der Kunde auch im Falle eines reparablen Mangels, wenn er die Sache wegen wiederholten Auftretens des Mangels nach der Reparatur oder wegen einer größeren Anzahl von Mängeln nicht ordentlich nutzen kann. In einem solchen Fall hat der Kunde auch das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
  7. Wenn der Kunde vom Kaufvertrag nicht zurücktritt oder das Recht auf Lieferung neuer Ware ohne Mängel, auf Austausch eines Bestandteils oder auf Reparatur der Ware nicht geltend macht, kann er einen angemessenen Preisnachlass verlangen. Der Kunde hat auch dann das Recht auf einen angemessenen Preisnachlass, wenn die Verkäuferin keine neue Ware ohne Mängel liefern, einen Bestandteil nicht austauschen oder die Ware nicht reparieren kann, sowie auch dann, wenn die Verkäuferin in einer angemessenen Frist keine Abhilfe schafft oder die Abhilfe dem Kunden beträchtliche Schwierigkeiten verursachen würde.
  8. Dem Kunden steht das Recht aus der mangelhaften Leistung nicht zu, wenn der Kunde vor der Übernahme der Ware wusste, dass die Ware einen Mangel hat, oder wenn der Kunde den Mangel selbst verursachte.
  9. Der Kunde ist berechtigt, das Recht aus einem Mangel geltend zu machen, der bei Konsumgütern innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach der Warenübernahme auftritt (mit der in Art. 3.8 unten aufgeführten Ausnahme). Das gilt nicht:
    1. bei zu einem, wegen des Mangels bereits ermäßigten Preis verkaufter Ware
    2. bei Abnutzung der Ware, die durch übliche Verwendung verursacht wird,
    3. bei gebrauchter Ware für einen Mangel, der dem Maß des Gebrauchs oder der Abnutzung entspricht, welche die Ware bei der Übernahme durch den Kunden hatte, oder
    4. wenn das aus der Art der Sache hervorgeht.
  10. Der Großteil der im Onlineshop angebotenen Ware ist gebraucht. Die im Angebot des Onlineshops als „wie neu“ bezeichnete Ware wird als gebrauchte Ware angesehen, auch wenn sie in ausgezeichnetem Zustand (fast ungetragen) ist. Wenn es die Verkäuferin und der Kunde im Kaufvertrag nicht anders vereinbaren, ergibt sich aus den Geschäftsbedingungen der Verkäuferin bei bereits gebrauchten Konsumgütern in Einklang mit § 2168 des tsch. Bürgerlichen Gesetzbuches eine Verkürzung der Frist für die Geltendmachung der Rechte aus mangelhafter Leistung auf 12 Monate ab der Warenübernahme.
  11. Wenn die mangelhafte Leistung eine wesentliche Verletzung des Vertrags darstellt, hat der Kunde das Recht:
    1. auf Beseitigung des Mangels durch Lieferung einer neuen Sache ohne Mangel oder durch Lieferung der fehlenden Sache,
    2. auf Beseitigung des Mangels durch Reparatur der Sache,
    3. auf angemessenen Nachlass vom Kaufpreis oder
    4. auf Rücktritt vom Vertrag.
  12. Der Kunde teilt der Verkäuferin bei Anmeldung des Mangels oder ohne unnötigen Verzug nach der Anmeldung des Mangels mit, welche Recht-Art er wählt. Der Kunde kann dann die getroffene Wahl nicht ohne Einverständnis der Verkäuferin ändern; das gilt nicht, wenn der Kunde die Reparatur eines Mangels verlangte, der sich als irreparabel erweist. Wenn die Verkäuferin die Mängel nicht in angemessener Frist beseitigt oder dem Kunden mitteilt, dass sie die Mängel nicht beseitigt, kann der Kunde anstelle der Beseitigung des Mangels einen angemessenen Nachlass vom Kaufpreis verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde seine Recht-Wahl nicht rechtzeitig trifft, behält er die Rechte gemäß Art. 3.13 bis 3.15.
  13. Wenn die mangelhafte Leistung eine unwesentliche Verletzung des Vertrags darstellt, hat der Kunde das Recht auf die Beseitigung des Mangels oder auf einen angemessenen Nachlass vom Kaufpreis.
  14. Wenn der Kunde das Recht auf einen Nachlass vom Kaufpreis nicht geltend macht oder nicht vom Vertrag zurücktritt, kann die Verkäuferin das Fehlende liefern oder den Rechtsmangel beseitigen. Andere Mängel kann die Verkäuferin nach ihrer Wahl durch Reparatur der Ware oder Lieferung neuer Ware beseitigen; die Wahl darf dem Kunden keine unangemessenen Kosten verursachen.
  15. Wenn die Verkäuferin den Mangel der Ware nicht rechtzeitig beseitigt oder es ablehnt, den Mangel der Sache zu beseitigen, kann der Kunde einen Nachlass vom Kaufpreis verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die getroffene Wahl kann der Kunde dann nicht mehr ohne Zustimmung der Verkäuferin ändern.
IV. Abschlussbestimmungen
  1. Die Reklamationsordnung wurde im Sinne des tsch. Bürgerlichen Gesetzbuches und des tsch. Verbraucherschutzgesetzes verfasst.
  2. Reklamationen werden in Einklang mit dieser Reklamationsordnung, dem tsch. Bürgerlichen Gesetzbuch, dem tsch. Verbraucherschutzgesetz und weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften erledigt.
  3. Diese Reklamationsordnung tritt am 01.01.2014 in Kraft.